Allgemeine Geschäftsbedingungen
Das Kleingedruckte
Allgemeine Geschäftsbedingungen isi:Fish
isi:Fish ermöglicht es Angelvereinen und ihren Mitgliedern, gemachte Fänge per Smartphone, mittels einer App, zu dokumentieren und über vorgefertigte Algorithmen auszuwerten.
Die erfassten Fangdaten werden auf dem Smartphone der Nutzer gespeichert und bei Verfügbarkeit einer Netzwerkverbindung auf einen Server von isi:Fish übertragen. Sie stehen nur dem jeweiligen Verein zur Verfügung. Befugte Vereinsmitglieder können die Daten mittels einer Managementoberfläche (portal.isifish.de) einsehen. Das Portal stellt darüber hinaus Instrumente zur Analyse der Daten zur Verfügung. Die Auswertung ist auf die Daten des eigenen Vereins begrenzt. Sie kann zeit-, art-, orts oder mitgliedsbezogen erfolgen.
Weder Daten noch Auswertungen sind durch andere Vereine oder Nutzer von isi:Fish einsehbar. Die Daten der Vereinsmitglieder werden vom jeweiligen Verein bereitgestellt. Die Einholung der Zustimmung zur Speicherung der Mitgliederdaten und der jeweiligen Fänge obliegt dem Verein.
Die Leistung von isi:Fish ist eine Auftragsdatenverarbeitung, die auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung mit dem Verein vereinbart wird.
isi:Fish ist ein Produkt und Leistung der it-werke Service GmbH. isi:Fish kann auch in der Schreibung isi:Fish / isi:Fisch / isifish / isifisch im Web gefunden werden.
Im Weiteren gelten die AGB der Gruppe, wie nachstehend beschrieben.
- Geltungsbereich
Die it-werke Gruppe bestehend aus den Firmen it-werke e.k, it-werke Technology GmbH und it-werke Service GmbH, nachfolgend it-werke genannt erbringt alle Lieferungen und Leistungen für ihre Kunden ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Der Begriff Kunde ist offen. Er bezeichnet sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Der Kunde kann in einem Anhang näher spezifiziert sein. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende Vereinbarungen oder AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
- Vertragsgrundlagen
Sofern it-werke ein individuelles Leistungsangebot abgegeben hat, geschieht dies auf Grundlage der Angaben des Kunden über sein zur Zeit genutztes EDV-System, über vom Kunden beabsichtigte Hardwareerweiterungen und/oder der fachlich funktionalen Aspekte. Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotene Leistung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben hinsichtlich Leistung und Verfügbarkeit vereinbaren möchte, hat er diese schriftlich niederzulegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens it-werke wirksam. Dies gilt insbesonders für prototypische Entwicklungen, die in Kundenauftrag gefertigt werden.
- Abnahme, Eigentumsvorbehalt
Verlangt keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme oder kommt der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand, der von it-werke nicht zu vertreten ist, nicht zustande, gilt die vertragliche Leistung von it-werke mit Nutzung durch den Kunden als abgenommen.
- Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht
Erhält der Kunde von it-werke ein Softwareprodukt (Programm), so gilt dafür während der Vertragsdauer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung (Lizenz). Wird der Kunde von it-werke für Mehrfachlizenzen des Programms autorisiert, so gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen für jede einzelne dieser Lizenzen. Der Begriff „Programm“ umfasst das Originalprogramm, alle Vervielfältigungen (Kopien) desselben sowie Teile des Programms selbst dann, wenn diese mit anderen Programmen verbunden sind. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, audiovisuellen Inhalten und den zugehörigen Lizenzmaterialien. Im übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller. Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder, der dieses Programm nutzt, diese Lizenzvereinbarung einhält. Der Kunde darf von einem Programm gleichzeitig nur soviele Instanzen nutzen, wie im Rahmen der Lizenzvereinbarung festgelegt sind. Eine „Nutzung“ des Programms liegt vor, wenn sich das Programm im Hauptspeicher oder auf einem Speichermedium eines Computers befindet. Ein Programm, das lediglich zum Zwecke der Programmverteilung auf einem Netzwerk-Server installiert ist, gilt als nicht genutzt. Die von it-werke erhobenen Lizenzgebühren richten sich nach der Anzahl der Benutzer oder der Zahl der Installationen oder einer Kombination aus beidem. Wird der Zugriff auf ein Programm durch ein Lizenzverwaltungsprogramm gesteuert, dürfen Kopien erstellt und auf allen Maschinen gespeichert werden, die unter Kontrolle dieses Lizenzverwaltungsprogramms stehen, jedoch darf die Nutzung nicht die Gesamtzahl der zulässigen Benutzer oder Installationen übersteigen. Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Sofern das Handbuch auf Datenträger vorliegt, darf es auf Papier ausgedruckt werden. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von it-werke nicht verändern oder entfernen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu übertragen in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (Reverse-Assemble-Reverse-Compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unabdingbar vorgesehen ist. Er ist nicht berechtigt, das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen zu vergeben. Mit dem Ende eines zeitlich beschränkten Nutzungsrechtes oder mit Wirksamkeit einer Kündigung, erlöschen alle Nutzungsrechte an Programmen, eventuellen Kopien sowie schriftlichen Dokumentationen und Werbehilfen, die der Kunde von it-werke erhalten hat. Der Kunde löscht alle gespeicherten Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen. Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des Kunden gegenüber it-werke bestehen über eine eventuelle Kündigung oder eine Beendigung des Vertrages fort.
- Vertragsangebot, Vertragsschluss, Vertragsbeendigung
Ein Vertrag kommt mit dem Auftrag des Kunden und einer Auftragbestätigung durch it-werke oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande. Ist ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen (Wartung; Service), können der Kunde und it-werke das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Quartalsende kündigen. Ist ein Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen oder wurde mit dem Kunden eine Mindestlaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag nach Ablauf um unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist nach Ablauf unter Berücksichtigung der oben geregelten Frist möglich. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Rücktritts- und Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform.
- Gewährleistung
Im Rahmen der Gewährleistung kann it-werke Software, Computer, Zusatzgeräte und Teile davon austauschen und technische Änderungen vornehmen. Ausgetauschte Gegenstände gehen in das Eigentum von it-werke über, soweit die entsprechenden Geräte vor deren Einbau im Eigentum von it-werke standen. Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferung zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung hat er unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Eventuelle Mängel sind darüber hinaus aussagekräftig, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen, zu dokumentieren. Der Kunde ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware oder Leistung gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Der Kunde muss im Rahmen der Gewährleistung gegebenenfalls einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen. Der Kunde hat it-werke bei einer möglichen Mangelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Der Kunde hat vor einer Fehlerbeseitigung, insbesondere vor einem Maschinenaustausch, Programme, Daten und Datenträger vollständig zu sichern, erforderlichenfalls zu entfernen.
Die Gewährleistung von it-werke für zugekaufte und gelieferte Geräte und Komponenten beschränkt sich auf die Pflichten des jeweiligen Hersteller gegenüber it-werke.
it-werke gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Server von 98,5% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von it-werke liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) über das Internet nicht zu erreichen ist. Für Auftragsentwicklungen und Prototypen erfolgt keine generelle Verfügbarkeitszusage.
Für kostenfrei überlassene Geräte und Leistungen besteht keinerlei Gewährleistungsanspruch.
- Haftung
Für Schäden haftet it-werke nur dann, wenn it-werke oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von it-werke oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. it-werke und/oder deren Lieferanten können in keinem Fall haftbar gemacht werden für direkte oder indirekte Schäden, die aus Nutzung, Nutzungsausfall oder aus beabsichtigter oder unbeabsichtigter Fehlbedienung resultieren. Die Haftung von it-werke wegen zugesicherter Eigenschaften, sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
Für Muster, Prototypen oder kostenlose Teststellungen von Leistungen sowie von Hard- und oder Software, übernimmt it-werke keinerlei Gewährleistung. Folgen gleichwelcher Art, die durch Prüfung und/oder Nutzung entstehen, fallen in die ausschließliche Verantwortung des Nutzers. Übernimmt it-werke die Gewährleistung für Teilbereiche oder Teilfunktionen, so bedarf dies der Schriftform. Eine Verantwortung für das Gesamtprodukt kann daraus in keinem Fall abgeleitet werden.
it-werke ist nicht verpflichtet, Kunden über Veränderungen der Rechtssituation im Bereich der angebotenen Dienstleistungen (Datenschutz, Fernabgabegesetz, allgemeine Telekommunikationgesetzgebung, sonstiges relevante Gesetze) aufmerksam zu machen. Sollte dies in Einzelfällen geschehen, so ist dies ein zusätzlicher Service, aus dem keinerlei Ansprüche abgeleitet werden können. Die Sorgfaltspflicht zur Beobachtung der Entwicklung der Rechtsituation und die Sammlung der diesbezüglichen Informationen, liegt in jedem Fall beim Kunden.
it-werke haftet nicht für die Weitergabe von Daten durch Nutzer von it-werke Systemen und Leistungen, wenn die Weitergabe nicht den dokumentierten Verabredungen zwischen Betreiber und Endkunden entspricht.
it-werke haftet nicht für Datenverlust und / oder Datenmissbrauch. Die korrekte Sicherung der Daten und der Schutz vor unberechtigten Zugriffen durch Dritte obliegt dem rechtlichen Betreiber des Systems, sofern die Daten durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen gespeichert, verarbeitet oder in anderer Weise genutzt werden.
- Pflichten des Kunden
Der Kunde sichert zu, dass die it-werke mitgeteilten, auftragsrelevanten Daten in Bezug auf Firma, sowie über verwendete Hard- und Software richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, it-werke jeweils unverzüglich über Änderungen der Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von it-werke binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Der Kunde verpflichtet sich, von it-werke zum Zwecke des Zugangs zu Diensten, Programmen und Datenbanken erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und it-werke unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Die vorgenannten Pflichten sind auch dann zu erfüllen, wenn der Kunde ein Passwort erhält, welches zur Identifizierung seiner Person gegenüber it-werke bei Abgabe von Erklärungen, die das Vertragsverhältnis betreffen, dient. Personen, die bei Abgabe einer solchen Erklärung das Passwort des Kunden verwenden, gelten gegenüber it-werke, als vom Kunden für die Abgabe der jeweiligen Erklärung bevollmächtigt. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von it-werke nutzen, haftet der Kunde gegenüber it-werke auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, nach jedem Arbeitstag, an dem der Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verändert wurde, eine Datensicherung durchzuführen, wobei Daten, die auf den Servern von it-werke abgelegt sind, nicht auf diesen sicherungsgespeichert werden dürfen. Der Kunde hat eine vollständige Datensicherung insbesondere vor jedem Beginn von Arbeiten von it-werke oder vor der Installation von gelieferter Hard- oder Software durchzuführen. Der Kunde testet im übrigen gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege von it-werke erhält. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an Software und oder Gerätekonfiguration die Lauffähigkeit eines Systems stören kann.
- Datenschutz / Verschwiegenheit
it-werke weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden. it-werke weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in Netzwerken, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass it-werke die auf Web- und Datenbankservern gespeicherten Information und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. it-werke und der Kunde sowie eventuelle Erfüllungsgehilfen verpflichten sich zur absoluten Verschwiegenheit in Bezug auf alle Daten und Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt sind bzw. werden. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher für sie relevanter, datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Für die Befugnis zur Speicherung und für den Schutz der von ihm gespeicherten Daten vor Zugriffen unberechtigter Dritter, trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge.
Für die Nutzung it-werke Leistungen kann es erforderlich sein, eine Email-Adresse und mit den jeweiligen Personen in Zusammenhang stehende Nutzdaten zu hinterlegen oder aufzuzeichnen. Diese Daten werden für die Kommunikation und für Zwecke der jeweiligen Programmbetreiber und deren Dienstleister erhoben und gespeichert. Als Service kann die it-werke Gruppe diese Daten nutzen, um auf Aktionen anderer Anbieter hinzuweisen. Eine Weitergabe der Daten an einen anderen Personenkreis ist ohne explizite Zustimmung ausgeschlossen.
- Schlussbestimmungen
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich – rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Lahr. it-werke ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die von it-werke auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG). Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.